Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeiner Teil

1 Geltung

1.1.  Die azmplus GmbH, Neulinggasse 28/5, 1030 Wien (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2.  Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3.  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur diese im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.

1.4.  Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt.

 

2 Angebote, Zustandekommen des Vertrags

2.1.  Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Angebote der Agentur freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2.2.  Ebenso sind die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten udgl. enthaltenen Angaben über die von der Agentur angebotenen Leistungen unverbindlich; maßgeblich sind nur die von der Agentur ausdrücklich bestätigten Angaben bzw die Spezifikationen laut Vertrag.

2.3.  Der Vertrag kommt zustande, sobald der vom Kunden erteilte Auftrag von der Agentur ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail angenommen oder von der Agentur tatsächlich ausgeführt wird.

 

3 Konzept- und Ideenschutz

3.1.  Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gelten nachstehende Regelungen.

3.2.  Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Dem Vertrag liegen diese AGB zu Grunde.

3.3.  Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.4.  Sämtliche Rechte an dem Konzept und den darin enthaltenen Ideen, wie etwa Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen usw, bleiben der Agentur vorbehalten. Jede wirtschaftliche Nutzung, Verwertung, Bearbeitung und/oder Weitergabe an Dritte ist dem potentiellen Kunden ohne vorherige Zustimmung der Agentur nicht gestattet.

3.5.  Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.

3.6. Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (soweit anwendbar) befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

 

4 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1.  Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

4.2.  Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.3.  Soweit die Agentur dem Kunden Leistungen (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) zur Freigabe übermittelt, sind diese vom Kunden zu überprüfen und binnen längstens fünf Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.4.  Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

5 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1.  Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2.  Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

 

6 Termine

6.1  Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

6.2  Angegebene Termine und Fristen können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt und alle notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von der Agentur nicht zu vertreten.

6.3  Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.4  Teillieferungen und Vorauslieferungen sind ausdrücklich zulässig.

6.5  Befindet sich die Agentur mit einer Lieferung/Leistung um mehr als vier Wochen in Verzug, so kann der Kunde den Rücktritt vom Vertrag für die hiervon betroffenen Lieferungen/Leistungen erklären, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

7 Vorzeitige Vertragsauflösung

7.1.  Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)  die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b)  der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;

c)  berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

d) die Geschäftstätigkeit der Agentur eingestellt wird und der Kunde drei Monate davor darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

7.2.  Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

8 Honora

8.1.  Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 30.000, oder solchen Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2.  Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer (soweit anwendbar) in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3.  Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4.  Es wird die Wertbeständigkeit der laufenden Entgelte/Preise vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Die Agentur behält sich das Recht vor, die laufenden Entgelte jährlich einer Überprüfung zu unterziehen und diese entsprechend der Veränderung der für das vorangehende Kalenderjahr veröffentlichten Indexzahl anzupassen. Die Agentur wird allfällige Erhöhungen rechtzeitig im Vorhinein bekanntgeben. Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht auf spätere Wertanpassungen dar.

8.5.  Darüber hinaus behält sich die Agentur vor, die Preise laut Preisliste unabhängig von der Veränderung des VPI 2020 von Zeit zu Zeit anzupassen. Hierüber wird der Kunde vorab informiert. Eine solche Preisanpassung tritt frühestens 3 Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem der Kunde über die Anpassung informiert wurde. Falls der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden ist, kann der Kunde den Vertrag mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens der neuen Preise kündigen.

8.6.  Sämtliche von der Agentur erstellten Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt.


8.7.  Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar in voller Höhe zu erstatten. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

 

9 Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1. Das Honorar ist mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Von der Agentur gelieferte körperliche Gegenstände (z.B. Werbeartikel) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

9.2.  Allfällige Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Rechnung schriftlich und ausreichend begründet geltend zu machen. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb dieser Frist gilt als Anerkenntnis der Rechnung.

9.3.  Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.4.  Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.5.  Die Agentur behält sich vor, die Ausführung von Aufträgen bis zur Bezahlung offener Rechnungen zurückzustellen.

9.6.  Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.7.  Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

10 Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1.  Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch vollständige Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in den vereinbarten Ländern nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2.  Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Kunde keinen Rechtsanspruch darauf.

10.3.  Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4.  Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

10.5.  Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

10.6. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

11 Kennzeichnung

11.1.  Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2.  Die Agentur ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

12 Gewährleistung

12.1.  Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von vierzehn Tagen Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2.  Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3.  Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur wird den Kunden auf ihr bekannte rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen, soweit dem Kunden nicht ebenfalls bekannt. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4.  Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde hat nachzuweisen, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Hat der Kunde einem Verbraucher Gewähr geleistet, erlischt das gesetzliche Recht zum Regress gegenüber der Agentur ein Jahr nach Lieferung/Leistung an den Kunden.

12.5.  Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten.

 

13 Haftung und Produkthaftung

13.1.  In Fällen leichter und schlichter grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

13.2.  Generell übernimmt die Agentur – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Begleit- und Folgeschäden einschließlich des entgangenen Gewinns und der Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, sowie für Datenverluste. Ist die Datensicherung ausdrücklich Vertragsinhalt, ist die Haftung diesfalls mit insgesamt 20% des Auftragswertes und maximal mit 10.000 EUR begrenzt, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

13.3.  Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.4.  Im Fall der Beauftragung von Fremdleistungen gemäß Punkt 5.2, haftet die Agentur ausschließlich für die sorgfältige Auswahl des Dritten (Auswahlverschulden). Jede darüberhinausgehende Haftung wird ausgeschlossen.

13.5.  Soweit die Haftung nach den obigen Bestimmungen nicht gänzlich ausgeschlossen ist, sind Schadenersatzansprüche der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

13.6.  Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach zwei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.


14  Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.


15  Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Agentur ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten an etwaige Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger der Agentur zu übertragen. Der Kunde erteilt hiermit seine Zustimmung, dass ein allfälliger Rechtsnachfolger anstelle der Agentur in das Vertragsverhältnis eintritt. Die Rechtsnachfolge hat keine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrags und berechtigt den Kunden insbesondere nicht zur Kündigung des Vertrags.


16  Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1.  Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

17.2.  Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

17.3.  Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

II. Besonderer Teil: Bedingungen für IT-Leistungen

1 Anwendungsbereich

1.1.  Ergänzend zu dem allgemeinen Teil dieser AGB gelten für alle Leistungen der Agentur im Bereich der Informationstechnologie (IT-Leistungen), wie insbesondere Programmierleistungen, IT-Beratung, Implementierung, Anpassung (Customizing), Wartung oder Schulung, die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart.

1.2.  Im Fall von Widersprüchen zwischen dem allgemeinen Teil und dem besonderen Teil, gehen die Bestimmungen des besonderen Teils vor.

 

2 Leistungsumfang, Abnahme

2.1.  Der genaue Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den Angebotsunterlagen bzw. dem schriftlichen Agenturvertrag oder einer gesonderten schriftlichen Leistungsbeschreibung, die der Kunde zur Verfügung stellt oder die die Agentur gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und freizugeben. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.2.  Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer Abnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch die Agentur. Die Einzelheiten der Abnahme werden zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegt. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Allenfalls im Zuge der Abnahme auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Kunden ausreichend dokumentiert der Agentur zu melden. Handelt es sich dabei um wesentliche Mängel, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

 

3 Leistungsumfang Webdesign, Webhosting

3.1.  Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen umfassen je nach Vereinbarung die Beratung im Zusammenhang mit der zu erstellenden Website, die Planung und Konzeption der Website, das Design, die Programmierung, Hosting und die laufende Pflege der Website.

3.2.  Wird die Website auf Wunsch des Kunden bei einem anderen Provider als der Agentur gehostet, ist der Kunde alleine für die Erfüllung der Systemvoraussetzungen bei diesem Provider verantwortlich. Die Koordinationsarbeiten mit einem Provider werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Agentur weist darauf hin, dass Programme, die für die Serverumgebung der Agentur entwickelt worden sind, unter Umständen nicht oder nur teilweise auf Systeme anderer Provider portiert werden können.

3.3. Webserverzugangsdaten sowie Administratorenrechte für CMS-Systeme werden grundsätzlich nicht an den Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte herausgegeben, Besteht der Kunde auf der Herausgabe der Zugangsdaten, erlischt damit jeglicher Gewährleistungsanspruch des Kunden gegenüber der Agentur und allfällige Reparatur-Arbeiten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 

4 Leistungserbringung, Projektmanagement

4.1.  Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch die Agentur erfolgt innerhalb der normalen Arbeitszeiten der Agentur. Erfolgt auf Wunsch des Kunden oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, können die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.2.  Schriftliche Dokumentationen, die über das Standard-Projektmanagement (Besprechungsprotokolle, Zeitpläne, Kostenpläne) hinausgehen (z.B. Dokumentationen des Programmiercodes, Styleguides, Benutzerhandbücher) müssen gesondert vereinbart werden.


5  Änderungswünsche (Change Requests)

Die Agentur wird sich darum bemühen, einem Änderungswunsch des Kunden zu entsprechen, soweit technisch möglich und mit den bestehenden Ressourcen umsetzbar. Erfordert eine Änderung voraussichtlich einen Mehraufwand, so muss die Änderung und deren Auswirkungen auf die vereinbarten Preise und Termine schriftlich vereinbart werden. Bis zum Vorliegen einer solchen Vereinbarung erbringt die Agentur die ursprünglich vereinbarten Leistungen. Falls die Abklärung der Auswirkungen einer gewünschten Änderung eine umfangreiche Prüfung durch die Agentur erfordert, ist die Agentur berechtigt, dafür eine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand entsprechend den vereinbarten Tagessätzen zu verlangen. Ebenso ist die Agentur berechtigt, eine Anpassung des Zeitplanes und der Preise zu verlangen, wenn diese auf fehlerhaften Angaben des Kunden oder falschen Annahmen basieren.


6  Nutzungsrechte

6.1  Der Kunde erwirbt mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein einfaches Nutzungsrecht, die Software im vereinbarten Umfang für eigene geschäftliche Zwecke bestimmungsgemäß zu verwenden. Im Fall von Software as a Service (SaaS) ist das Nutzungsrecht auf die Dauer des Vertrags begrenzt. Sämtliche sonstige Rechte bleiben bei der Agentur. Die Rechtseinräumung bezieht sich nicht auf den Source Code der Software und ist die Überlassung des Source Codes ausdrücklich nicht geschuldet. Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung der Software werden nicht gewährt. Im Fall von Open Source Software richten sich die Rechte der Agentur und des Kunden nach der jeweiligen Open Source Lizenz.

6.2  Jede über die vertraglich vereinbarte und bestimmungsgemäße Benutzung hinausgehende Nutzung der Software ist unzulässig. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software auch nur teilweise zurückzuentwickeln bzw. zu dekompilieren, außer in Fällen, in denen dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen notwendig ist und die Agentur die erforderlichen Informationen trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist und gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung stellt. Eine Bearbeitung oder Änderung der Software ist dem Kunden nur in den zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen zum Zweck der Fehlerbehebung oder der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gestattet. Der Kunde wird die Agentur in einem solchen Fall über den bestehenden Bearbeitungs- oder Änderungsbedarf informieren und diese mit der Umsetzung beauftragen. Wenn die Agentur nicht bereit ist, die Bearbeitung oder Änderung gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts innerhalb angemessener Frist durchzuführen, ist der Kunde berechtigt, die notwendigen Bearbeitungen oder Änderungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

6.3  Sicherungskopien darf der Kunde nur erstellen, soweit für den vertragsgemäßen Gebrauch der Software erforderlich.

6.4  Jede Weitergabe der Software an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Dem Kunden ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur auch nicht gestattet, die gemäß Absatz 1 eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen oder Unterlizenzen an ihnen einzuräumen.

6.5  Die eingeräumten Nutzungsrechte können von der Agentur aus wichtigem Grund entzogen werden. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn der Kunde die Urheberrechte der Agentur oder sonstigen Rechtsinhabers verletzt, mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug bleibt oder sonst gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrags verstößt. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Software und sämtliche Kopien zu löschen.

 

7  Schulung

Gegen gesonderten Auftrag wird die Agentur das Personal des Kunden in die Bedienung der Software einführen, damit dieses in der Lage ist, die Software zu bedienen. Dabei wird vorausgesetzt, dass das Personal über einschlägige technische Erfahrung verfügt. Die Auswahl des Personals obliegt dem Kunden.


8  Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1.  Der Kunde wird bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Software auftretende Fehler der Agentur unverzüglich mitteilen und diese bei der Fehleranalyse und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, der Agentur Fehlerberichte vorzulegen einschließlich einer Dokumentation der durchgeführten Arbeitsschritte, die zu dem Fehler geführt haben, und sonstige Informationen bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.

8.2.  Der Kunde ist verpflichtet, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen. Datenverluste, die aufgrund fehlender, nicht regelmäßiger oder fehlerhafter Datensicherung auftreten, hat der Kunde alleine zu verantworten und kann die Agentur hierfür nicht haftbar gemacht werden.

8.3.  Der Kunde ist verpflichtet, die ihm im Rahmen einer Wartungsvereinbarung zur Verfügung gestellten Softwareupdates, mit denen Fehler oder Schwachstellen behoben werden, einzuspielen. Schäden die durch Nichteinspielen der Updates entstehen, hat der Kunde zu verantworten und kann die Agentur hierfür nicht haftbar gemacht werden.

 

9 Gewährleistung

9.1.  Die Agentur gewährleistet für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab Übergabe bzw. Bereitstellung der Software, dass diese die in der Leistungsbeschreibung angeführten Funktionen enthält und die ausdrücklich vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt. Im Übrigen wird die Software wie vorliegend („as is“) zur Verfügung gestellt. Die Agentur lehnt jede weitere Gewährleistung und Zusicherung in Bezug auf die Software – soweit gesetzlich zulässig – ab. Insbesondere leistet die Agentur keine Gewähr, dass die Software den speziellen Anforderungen des Kunden genügt.

9.2.  Die Agentur wird allfällige gewährleistungspflichtige Mängel je nach Schwere des gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist beheben, indem die Agentur eine korrigierte Version der Software bereitstellt, die frei von Mängeln ist, oder eine Umgehungslösung zur Verfügung stellt, um die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Sollte ein wesentlicher Mangel vorliegen, der von der Agentur nicht auf wirtschaftlich vertretbare Weise innerhalb angemessener Frist behoben werden kann, kann der Kunde die Rücknahme der Software gegen Erstattung des vom Kunden hierfür bezahlten Entgelts verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

9.3.  Bei Abschluss eines Softwarewartungsvertrags erfolgt die Mängelbehebung im Rahmen der laufenden Wartung nach den Bedingungen jenes Vertrags.

9.4.  Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossenen bei nachträglichen Veränderungen der Software durch den Kunden, bei Fehlern, Störungen oder Schäden, die vom Kunden zu vertreten sind und beispielsweise aufgrund unsachgemäßer Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten oder einer geänderten Softwareumgebung entstehen oder auf Abweichungen von den Installationsvoraussetzungen beruhen.

9.5.  Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Beseitigung von Fehlern, Störungen und Schäden, die vom Kunden zu vertreten sind, werden von der Agentur gegen Berechnung durchgeführt.

 

10 Social Media Kanäle

Die Agentur weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.